RS Vwgh 1998/3/19 97/06/0049

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litd;
BauG Vlbg 1972 §41 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Im Falle einer Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid ist einerseits nur der im Bescheid erteilte Auftrag (hier: Wiederherstellungsauftrag, bezogen auf einen bestimmten Teil der Einfriedung) Sache des Verfahrens, andererseits muß die Vorstellungsbehörde bei der Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, zwangsläufig den der Gemeindeentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier somit: die verfahrensgegenständliche Einfriedung) beurteilen, weil die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, nur durch die Prüfung, ob die Gemeindebehörde das Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt richtig angewendet hat, erfolgen kann.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060049.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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