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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Falle einer Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid ist einerseits nur der im Bescheid erteilte Auftrag (hier: Wiederherstellungsauftrag, bezogen auf einen bestimmten Teil der Einfriedung) Sache des Verfahrens, andererseits muß die Vorstellungsbehörde bei der Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, zwangsläufig den der Gemeindeentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier somit: die verfahrensgegenständliche Einfriedung) beurteilen, weil die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, nur durch die Prüfung, ob die Gemeindebehörde das Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt richtig angewendet hat, erfolgen kann.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060049.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009