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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
LAO NÖ 1977 §151;Rechtssatz
Auch im Anwendungsbereich des § 76 NÖ LAO 1977 ist die Behörde nicht der Aufgabe enthoben, die Adressaten ihres Bescheides namentlich zu nennen. § 76 und § 151 NÖ LAO 1977 normieren keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muß. Erfolgt keine namentliche Nennung weiterer Bescheidadressaten, bewirkt auch eine Berufung auf § 76 NÖ LAO 1977 nicht, daß der Bescheid anderen Personen als dem ausdrücklich genannten Adressaten gegenüber erlassen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170413.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009