RS Vwgh 1998/3/23 94/17/0413

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Veröffentlicht am 23.03.1998
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich

Norm

LAO NÖ 1977 §151;
LAO NÖ 1977 §76;

Rechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des § 76 NÖ LAO 1977 ist die Behörde nicht der Aufgabe enthoben, die Adressaten ihres Bescheides namentlich zu nennen. § 76 und § 151 NÖ LAO 1977 normieren keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muß. Erfolgt keine namentliche Nennung weiterer Bescheidadressaten, bewirkt auch eine Berufung auf § 76 NÖ LAO 1977 nicht, daß der Bescheid anderen Personen als dem ausdrücklich genannten Adressaten gegenüber erlassen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170413.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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