RS Vfgh 1997/6/9 B3241/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
RAO §10
RL-BA 1977 §50
DSt 1990 §63 Abs2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der OBDK im Hinblick auf die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder; keine Verletzung der Grundsätze des fair trial und nulla poena sine lege durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen überhöhter Honorarforderungen

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §63 Abs2 DSt 1990 betreffend die Zusammensetzung der OBDK (zur Vorgängerbestimmung des §55d DSt 1872 s VfSlg 7262/1974, 11512/1987).

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum die bloße Zugehörigkeit der Anwaltsrichter der OBDK zur selben Rechtsanwaltskammer wie ein Disziplinarbeschuldigter berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit erwecken sollen. Können tatsächlich konkrete Umstände vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit eines Mitglieds der OBDK hindeuten, hat der Disziplinarbeschuldigte gemäß §64 Abs2 erster Satz DSt iVm §26 Abs3 leg cit die Möglichkeit, das betroffene Mitglied der OBDK wegen Befangenheit abzulehnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, Tribunal, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3241.1996

Dokumentnummer

JFR_10029391_96B03241_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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