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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der OBDK im Hinblick auf die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder; keine Verletzung der Grundsätze des fair trial und nulla poena sine lege durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen überhöhter HonorarforderungenRechtssatz
Keine Bedenken gegen §63 Abs2 DSt 1990 betreffend die Zusammensetzung der OBDK (zur Vorgängerbestimmung des §55d DSt 1872 s VfSlg 7262/1974, 11512/1987).
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum die bloße Zugehörigkeit der Anwaltsrichter der OBDK zur selben Rechtsanwaltskammer wie ein Disziplinarbeschuldigter berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit erwecken sollen. Können tatsächlich konkrete Umstände vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit eines Mitglieds der OBDK hindeuten, hat der Disziplinarbeschuldigte gemäß §64 Abs2 erster Satz DSt iVm §26 Abs3 leg cit die Möglichkeit, das betroffene Mitglied der OBDK wegen Befangenheit abzulehnen.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, Tribunal, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3241.1996Dokumentnummer
JFR_10029391_96B03241_2_01