RS Vwgh 1998/3/23 97/17/0283

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Veröffentlicht am 23.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/17/0109 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand, welcher der belangten Behörde auf Grund der durchgeführten Beweise sowie auf Grund des ihr zugänglichen Aktenmaterials - zu dessen Verwertung sie nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet war - vorgelegen war, muß, wenn die Beurteilung der Rechtssache durch den VwGH einsetzt, von diesem so betrachtet werden, wie er sich der belangten Behörde zur Zeit der Fällung ihrer Entscheidung dargestellt hatte. Nach Fällung der Berufungsentscheidung zutage getretene Neuerungen können vom VwGH in der Regel nicht berücksichtigt werden (Hinweis E 29.4.1953, 266/52).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170283.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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