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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Für die Wahrung der Rechtsmittelfrist ist entscheidend, wann das telefonisch aufgegebene Telegramm von der Post "in Behandlung" genommen wurde; wann die Zumittlung des telefonisch aufgegebenen Telegramms an die Behörde erfolgte, ist nicht entscheidend. Ist aus der am Telegramm befindlichen Ziffernfolge der Zeitpunkt der telefonischen Entgegennahme entnehmbar und hatte die Behörde keine Kenntnis von der Bedeutung dieser Ziffernfolge, so wäre die Behörde iSd sie treffenden Ermittlungspflicht verhalten gewesen, diesbezüglich zweckdienliche Auskünfte einzuholen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170283.X02Im RIS seit
11.07.2001