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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Da die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anläßlich einer Umgestaltung (hier: eines Regenwasserkanals in einen Mischwasserkanal) gem § 12 Abs 2 NÖ KanalG 1977 mit Ablauf des Monats entsteht, das der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage folgt, ist für die Frage der Anwendbarkeit der KanalabgabenO einer Gemeinde entscheidend, wann die Umgestaltung und die Inbetriebnahme der umgestellten Anlage im Beschwerdefall erfolgte. Die Gemeindebehörden als Abgabenbehörden haben diesen Zeitpunkt festzustellen. Unterbleibt dies, so hat die Vorstellungsbehörde diesen Verfahrensmangel aufzugreifen, da die Gemeindebehörden - ausgehend vom Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabengesetzen - zur Anwendbarkeit einer (früheren) KanalabgabenO hätten kommen können.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170173.X01Im RIS seit
11.07.2001