RS Vwgh 1998/3/23 97/17/0126

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Veröffentlicht am 23.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs2;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §48 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0127 E 23. März 1998

Rechtssatz

Es ist gedanklich ausgeschlossen, daß ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann: § 47 VwGG setzt - wie aus dessen Abs 5 hervorgeht - zwei verschiedene Rechtsträger voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: der Stadt Wien) nicht "zufließen". Im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170126.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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