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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0127 E 23. März 1998Rechtssatz
Es ist gedanklich ausgeschlossen, daß ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann: § 47 VwGG setzt - wie aus dessen Abs 5 hervorgeht - zwei verschiedene Rechtsträger voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: der Stadt Wien) nicht "zufließen". Im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170126.X04Im RIS seit
11.07.2001