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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Beamten wegen Verletzung von Dienstpflichten; kein Eingriff ins Privat- und FamilienlebenRechtssatz
Das im §16 Abs1 BG BGBl 70/1966 vorgesehene Einvernehmen mit dem Landeshauptmann wurde von der Berufungskommission ohnehin hergestellt, sodaß allein schon deshalb der Beschwerdeführer nicht in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bzw auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.
Indizien dafür, daß die Behörde den Wechsel in der Person des Landeshauptmannes abgewartet habe, um den Beschwerdeführer zu schädigen, finden sich nicht.
Daß die Voraussetzungen des §38 Abs3 Z4 BDG 1979 für die vorgenommene Versetzung zumindest denkmöglich vorlagen, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4707.1996Dokumentnummer
JFR_10029391_96B04707_01