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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs8;Rechtssatz
Ob das Einverständnis hergestellt ist, ist eine Beweisfrage. Schweigen des Gutschriftsempfängers wird nicht ausreichen, zumal Einverständnis nicht mit fehlendem Widerspruch gleichgesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140116.X04Im RIS seit
20.11.2000