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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0616Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/01/0297 B 20. September 1989 RS 1Stammrechtssatz
Erhebt der Bf in gesondert eingebrachten Schriftsätzen gegen den angefochtenen Bescheid sowohl beim VwGH als auch beim VfGH Beschwerde und tritt der VfGH die bei ihm eingebrachte Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem VwGH ab, so ist die dem VwGH nunmehr abgetretene Beschwerde, da - soweit es um die Anrufbarkeit des VwGH geht - bereits Konsumtion des Beschwerderechtes eingetreten ist, unbeschadet der Erledigung der bereits beim VwGH anhängigen Beschwerde, gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Verbrauches des Beschwerderechtes mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180615.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015