RS Vwgh 1998/3/24 96/05/0153

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z1 idF 8200-12;
BauRallg;

Rechtssatz

Die im Baubewilligungsbescheid erteilte Auflage, daß die Zugänge beiderseits der Hausfronten mit zumindest 2 m Breite dauernd freizuhalten sind, ist keine Vorschrift iSd § 118 Abs 9 Z 1 NÖ BauO 1976, welche im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer ein subjektives-öffentliches Recht einräumt, vielmehr dient diese Vorschrift ausschließlich öffentlichen Interessen.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Auflagen BauRallg7Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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