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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die im Baubewilligungsbescheid erteilte Auflage, daß die Zugänge beiderseits der Hausfronten mit zumindest 2 m Breite dauernd freizuhalten sind, ist keine Vorschrift iSd § 118 Abs 9 Z 1 NÖ BauO 1976, welche im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer ein subjektives-öffentliches Recht einräumt, vielmehr dient diese Vorschrift ausschließlich öffentlichen Interessen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Auflagen BauRallg7Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010