RS Vfgh 1997/6/9 B3324/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1997
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö GVG 1994 §20 Abs1
Oö GVG 1994 §31 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlags

Rechtssatz

Damit, daß die Beschwerdeführer im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde faktisch als Rechtsvorgänger behandelt wurden und ihnen deshalb in Hinblick auf §31 Abs2 Oö GVG 1994 Parteistellung gewährt wurde, ist nicht zwingend verbunden, daß ihnen auch das Berufungsrecht zukam. Dieses mangelt einer Person nämlich auch dann, wenn sie zwar im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung hatte, aber ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen durch den Bescheid nicht beeinträchtigt werden können - mit anderen Worten, wenn sie durch den Bescheid nicht beschwert sein kann.

Eine gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages gerichtete Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens ist unzulässig, da ihm diesfalls die Beschwer fehlt (mit Judikaturhinweisen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3324.1996

Dokumentnummer

JFR_10029391_96B03324_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten