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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des ZuschlagsRechtssatz
Damit, daß die Beschwerdeführer im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde faktisch als Rechtsvorgänger behandelt wurden und ihnen deshalb in Hinblick auf §31 Abs2 Oö GVG 1994 Parteistellung gewährt wurde, ist nicht zwingend verbunden, daß ihnen auch das Berufungsrecht zukam. Dieses mangelt einer Person nämlich auch dann, wenn sie zwar im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung hatte, aber ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen durch den Bescheid nicht beeinträchtigt werden können - mit anderen Worten, wenn sie durch den Bescheid nicht beschwert sein kann.
Eine gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages gerichtete Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens ist unzulässig, da ihm diesfalls die Beschwer fehlt (mit Judikaturhinweisen).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3324.1996Dokumentnummer
JFR_10029391_96B03324_2_01