RS Vwgh 1998/3/24 98/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/06/27 96/05/0160 1 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Das Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden wird nur durch eine solche Unterschrift wettgemacht, aus der bei objektiver Beurteilung der Name des Genehmigenden eindeutig entnommen werden kann. Es genügen somit die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Unterschrift geknüpft werden, in diesem Zusammenhang nicht, daß jemand, der weiß, wer den Bescheid unterfertigt hat, aufgrund einiger erkennbarer Buchstaben den Namen des Genehmigenden herauslesen kann. Ist die Unterschrift nur teilweise lesbar, ist eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung geboten. Die Anführung der Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs 4 AVG vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen (Hinweis E 22.6.1993, 92/05/0323, E 11.10.1994, 94/05/0097).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050001.X01

Im RIS seit

28.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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