RS Vwgh 1998/3/24 94/05/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §4;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundsätzlich kommt den Nachbarn dann, wenn zwar nicht in einem Bebauungsplan, aber in einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung die Bebauungsweise festgelegt wird, ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Bescheides zu; es kommt also nicht darauf an, ob die geschlossene Bauweise in einem Bebauungsplan oder in der Bauplatzerklärung festgelegt wurde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050213.X02

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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