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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Grundsätzlich kommt den Nachbarn dann, wenn zwar nicht in einem Bebauungsplan, aber in einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung die Bebauungsweise festgelegt wird, ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Bescheides zu; es kommt also nicht darauf an, ob die geschlossene Bauweise in einem Bebauungsplan oder in der Bauplatzerklärung festgelegt wurde.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050213.X02Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009