RS Vwgh 1998/3/24 97/05/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
WEG 1975 §14 Abs3 idF 1993/800;

Rechtssatz

Wenn der die Zustimmung der Minderheit ersetzende Beschluß des Außerstreitrichters nunmehr nach der neuen Rechtslage (WEG 1975 idF BGBl 1993/800) durch den konstitutiven Beschluß der Mehrheit bei Untätigkeit der Minderheit abgelöst wurde, wenn weiters die Mehrheit gar keine Möglichkeit mehr bekommt, ihren Beschluß durch Gerichtsentscheid sanktionieren zu lassen, dann muß schon dieser unangefochtene Mehrheitsbeschluß, wenn alle übrigen Voraussetzungen gegeben sind, auch baurechtlich das Zustimmungserfordernis supplieren. Nur so kann die schon immer getroffene Einschränkung dieses Erfordernisses, daß die Zustimmung durch Gerichtsentscheid ersetzt werden kann, weiter aufrecht bleiben. Auch der Gesetzgeber des § 63 Abs 1 lit c Wr BauO fand die Möglichkeit der Ersetzung vor und hat weder angeordnet, daß die Zustimmung unersetzbar sei, noch, daß ein Außerstreitrichterbeschluß gemäß § 14 Abs 3 WEG 1975 idF vor der Nov BGBl 1993/800 als Ersatz nicht ausreiche.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050214.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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