RS Vwgh 1998/3/24 94/05/0373

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §21 Abs4;
BauO NÖ 1976 §22 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wegen des in § 21 Abs 4 Satz 1 NÖ BauO 1976 vorgegebenen Zusammenhanges zwischen Abstand und Höhe kann eine - allenfalls bebauungsplanmäßig zulässige Erhöhung eines Gebäudes - auch deswegen unzulässig sein, weil durch die Erhöhung der unverändert gebliebene Bauwich zu gering wird; durch eine solche Relation wird dem Schutzzweck des § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976, eine ausreichende Belichtung zu erzielen, entsprochen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050373.X02

Im RIS seit

18.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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