Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wegen des in § 21 Abs 4 Satz 1 NÖ BauO 1976 vorgegebenen Zusammenhanges zwischen Abstand und Höhe kann eine - allenfalls bebauungsplanmäßig zulässige Erhöhung eines Gebäudes - auch deswegen unzulässig sein, weil durch die Erhöhung der unverändert gebliebene Bauwich zu gering wird; durch eine solche Relation wird dem Schutzzweck des § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976, eine ausreichende Belichtung zu erzielen, entsprochen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050373.X02Im RIS seit
18.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009