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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätetRechtssatz
Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages begann nicht erst mit Zustellung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.97 am 24.03.97 zu laufen; das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, fiel nämlich schon früher weg: In der mit 31.01.97 datierten (und am selben Tag zur Post gegebenen) Beschwerde ging der Beschwerdevertreter davon aus, daß die Beschwerde in offener Frist an den Verfassungsgerichtshof erhoben wird. Dem Beschwerdevertreter hätte - da ihm das korrekte Zustelldatum des angefochtenen Bescheides, das in der Beschwerde auch ausdrücklich angeführt ist, bekannt war - schon im Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde (offenbar der 31.01.97) auffallen müssen, daß die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits am Tag davor abgelaufen war. Schließlich ist es Aufgabe des Beschwerdevertreters, sich vor der Unterfertigung eines Schriftsatzes über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu vergewissern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B789.1997Dokumentnummer
JFR_10029391_97B00789_01