RS Vwgh 1998/3/24 97/05/0310

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauO NÖ 1976 §61 Abs3;

Rechtssatz

Da gemäß § 61 Abs 3 letzter Satz NÖ BauO 1976 zu prüfen ist, ob das Vorhaben aufgrund seiner Lage, Größe, Proportionen und Bauform, der verwendeten Baustoffe, Bauteile und bauchemischen Mittel bzw des zu erwartenden Erscheinungsbildes eine erhebliche Störung oder Verunstaltung des vorhandenen Baubestandes bewirkt, ist bei einer stilistisch und gestalterisch heterogenen Bebauung eine erhebliche Störung oder Verunstaltung des vorhandenen Baubestandes mangels Vorliegens eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes nur in Extremfällen nachvollziehbar zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050310.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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