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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Da gemäß § 61 Abs 3 letzter Satz NÖ BauO 1976 zu prüfen ist, ob das Vorhaben aufgrund seiner Lage, Größe, Proportionen und Bauform, der verwendeten Baustoffe, Bauteile und bauchemischen Mittel bzw des zu erwartenden Erscheinungsbildes eine erhebliche Störung oder Verunstaltung des vorhandenen Baubestandes bewirkt, ist bei einer stilistisch und gestalterisch heterogenen Bebauung eine erhebliche Störung oder Verunstaltung des vorhandenen Baubestandes mangels Vorliegens eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes nur in Extremfällen nachvollziehbar zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050310.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009