RS Vwgh 1998/3/24 97/05/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §131 idF 1976/018;

Rechtssatz

Eine Voraussetzung einer gem § 131 Wr BauO beantragten Zustimmung, die in Bescheidform zu ergehen hat (Hinweis E 29.6.1993, 92/05/0116), ist, daß die Eintragung im Grundbuch gegenstandslos geworden ist. Ein derartiger Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn von einer beantragten Baubewilligung oder Abteilungsbewilligung kein Gebrauch gemacht worden wäre. Im Beschwerdefall wurde von einer Abteilungsbewilligung Gebrauch gemacht; die Voraussetzungen, die seinerzeit iZm der Genehmigung der Grundabteilung zur Vorschreibung von Auflagen geführt haben, liegen immer noch vor, die bescheidmäßig überbundene Verpflichtung ist daher auch nicht gegenstandslos geworden. Eine Verpflichtung zur bescheidmäßigen Zustimmung zur Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung iSd § 131 Wr BauO durch die Behörde liegt somit nicht vor.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050303.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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