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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Voraussetzung einer gem § 131 Wr BauO beantragten Zustimmung, die in Bescheidform zu ergehen hat (Hinweis E 29.6.1993, 92/05/0116), ist, daß die Eintragung im Grundbuch gegenstandslos geworden ist. Ein derartiger Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn von einer beantragten Baubewilligung oder Abteilungsbewilligung kein Gebrauch gemacht worden wäre. Im Beschwerdefall wurde von einer Abteilungsbewilligung Gebrauch gemacht; die Voraussetzungen, die seinerzeit iZm der Genehmigung der Grundabteilung zur Vorschreibung von Auflagen geführt haben, liegen immer noch vor, die bescheidmäßig überbundene Verpflichtung ist daher auch nicht gegenstandslos geworden. Eine Verpflichtung zur bescheidmäßigen Zustimmung zur Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung iSd § 131 Wr BauO durch die Behörde liegt somit nicht vor.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050303.X01Im RIS seit
25.01.2001