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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Gesellschaft eine Ausschüttung wieder zugewendet worden sei, führt zu einer körperschaftsteuerlichen Einlage und steht der Annahme verdeckter Gewinnausschüttung grundsätzlich nicht entgegen. Die Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Ausschüttung möglich (Hinweis Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung 121, Quantschigg/Schuch, Einkommenssteuer-Handbuch, § 27 Tz 11.13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140118.X02Im RIS seit
20.11.2000