RS Vwgh 1998/3/24 97/18/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Der Fremde hat von sich aus durch konkretes Tatsachenvorbringen, untermauert durch Bescheinigungsmittel, betreffend die bisherige Vollziehungspraxis die Wahrscheinlichkeit der Nichtanwendung des AmnestieG durch die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (auch) auf seinen Fall darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180231.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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