RS Vwgh 1998/3/24 94/05/0373

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §22 Abs1;
BauO NÖ 1976 §22 Abs2;
BauO NÖ 1976 §22 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Daß sich durch die Einfügung des Attributes "mittlere" in § 22 Abs 1 NÖ BauO 1976 auch eine Veränderung der Berechnungsweise nach oben hin ergeben hat, kann schon aus dem unmittelbaren Gesetzeszusammenhang nicht entnommen werden, weil durch die Worte "mittlere Höhe der Gebäudefront über dem verglichenen Gelände" der Bezug zum Boden gegeben ist. Daß der Giebel bei der Berechnung der (gemittelten) Gebäudehöhe nicht einzubeziehen ist, ergibt sich weiters aus § 22 Abs 6 NÖ BauO 1976, wonach bei Giebelfronten die Gebäudehöhe die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe bis zur Bauklasse VII um höchstens 4 m überschreiten darf.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050373.X03

Im RIS seit

18.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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