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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Liegt dem Bescheid eines Gemeinderates (hier hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten) kein Beschluß desselben zugrunde, so ist der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben und kann auch der Inhalt der Verwaltungsakten (hier Kostennoten im Verwaltungsakt) die erforderliche Beschlußfassung (hier im Hinblick auf die Vorschreibung von Verfahrenskosten) im zu erlassenden Bescheid nicht ersetzen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050310.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009