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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/30 89/05/0036 1 (hier betreffend § 27 Abs 1, § 27 Abs 3 und § 27 Abs 6 OÖ BauO 1994)Stammrechtssatz
Der Befund eines die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes betreffenden Sachverständigengutachtens muß eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten (Hinweis E 28.3.1985, 83/06/0084). Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (Hinweis E 13.3.1983, 83/05/0097).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050318.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009