RS Vfgh 1997/6/9 B4856/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
RAO §10
RL-BA 1977 §18

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt aufgrund der Annahme des Vorliegens eines Disziplinarvergehens durch Nichtbeantwortung eines Schreibens

Rechtssatz

Keine Verletzung der Grundsätze des fair trial und nullum crimen, nulla poena sine lege (Art6 Abs1, Art7 EMRK).

§18 RL-BA 1977 steht der Auffassung der OBDK, der Beschwerdeführer hätte durch die Nichtbeantwortung der an ihn gerichteten Schreiben des als Rechtsvertreter der Käuferin einschreitenden Notars ein Disziplinarvergehen gesetzt, nicht entgegen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer als Verfasser eines Kaufvertrages der Käuferin ihrem notariellen Rechtsvertreter gegenüber hinsichtlich des Wunsches, Kopien der für die Kaufvertragsabwicklung maßgeblichen Löschungserklärungen zu übermitteln, antwortpflichtig gewesen ist. Eine solche Pflicht eines Vertragsanwaltes entspricht §10 Abs2 RAO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4856.1996

Dokumentnummer

JFR_10029391_96B04856_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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