RS Vwgh 1998/3/24 97/05/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
BauO OÖ 1994 §42 Abs3;
BauO OÖ 1994 §44 Abs1;
BauO OÖ 1994 §58 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Benützung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Bewilligung ist von Amts wegen wahrzunehmen. Die Untersagung der Benützung ist ein baupolizeilicher Auftrag, auf dessen Erlassung kein Rechtsanspruch besteht. Das Tatbestandsmerkmal "Kenntnis erlangt" bewirkt jedoch für sich allein noch nicht, daß ein Verfahren iSd § 44 Abs 1 OÖ BauO 1994 auch anhängig iSd § 58 Abs 1 OÖ BauO 1994 ist. Vielmehr ist hiezu erforderlich, daß die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, daß von Amts wegen ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050258.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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