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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Benützung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Bewilligung ist von Amts wegen wahrzunehmen. Die Untersagung der Benützung ist ein baupolizeilicher Auftrag, auf dessen Erlassung kein Rechtsanspruch besteht. Das Tatbestandsmerkmal "Kenntnis erlangt" bewirkt jedoch für sich allein noch nicht, daß ein Verfahren iSd § 44 Abs 1 OÖ BauO 1994 auch anhängig iSd § 58 Abs 1 OÖ BauO 1994 ist. Vielmehr ist hiezu erforderlich, daß die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, daß von Amts wegen ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050258.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009