RS Vfgh 1997/6/9 G1390/95

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VwGG §27
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
KFG 1967 §75

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VwGG betreffend die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels aktueller Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers; keine Säumigkeit der Behörde; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "binnen sechs Monaten" im §27 VwGG.

Seinem eigenen Vorbringen zufolge ist dem Antragsteller gemäß §75 KFG 1967 bescheidmäßig die Lenkerberechtigung entzogen worden. Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, anzunehmen, daß die (selbe) Behörde hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten bescheidmäßigen Feststellung, daß in seinem Fall keine Bedenken im Sinne des §75 Abs1 KFG 1967 ("ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind"), säumig wäre. Somit kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang von der angefochtenen Regelung, die die Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betrifft, keinesfalls aktuell beeinträchtigt sein.

Entscheidungstexte

  • G 1390/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1997 G 1390/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G1390.1995

Dokumentnummer

JFR_10029391_95G01390_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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