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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VwGG betreffend die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels aktueller Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers; keine Säumigkeit der Behörde; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "binnen sechs Monaten" im §27 VwGG.
Seinem eigenen Vorbringen zufolge ist dem Antragsteller gemäß §75 KFG 1967 bescheidmäßig die Lenkerberechtigung entzogen worden. Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, anzunehmen, daß die (selbe) Behörde hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten bescheidmäßigen Feststellung, daß in seinem Fall keine Bedenken im Sinne des §75 Abs1 KFG 1967 ("ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind"), säumig wäre. Somit kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang von der angefochtenen Regelung, die die Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betrifft, keinesfalls aktuell beeinträchtigt sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G1390.1995Dokumentnummer
JFR_10029391_95G01390_01