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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;Rechtssatz
Es ist bei Erlassung eines Beseitigungsauftrages gem § 61 Abs 1 OÖ BauO 1976 im Hinblick auf § 95 OÖ BauV 1985 zu klären, aus welchen Bauteilen und Baustoffen eine bauliche Anlage (hier 5 m hohe Wand) errichtet worden ist und ob sie allenfalls (auch) aus einem anderen brennbaren Baustoff besteht. Die Frage, wie eine Vermischung von Baustoffen zu beurteilen ist, muß wohl anhand der aus dem Gesetz hervorleuchtenden Absicht, die Ausbreitung von Bränden zu verhindern ("Holz und andere brennbare Baustoffe") geprüft werden. Ein gemauertes Haus, welches teilweise eine Holzverschalung aufweist (manchmal als "alpenländischer Stil" bezeichnet) ist noch kein Holzhaus iSd § 95 OÖ BauV 1985. Erst wenn feststeht, woraus die Wand insgesamt besteht, läßt sich die Frage klären, ob die Holzkomponente so groß ist, daß im Lichte der durch § 95 OÖ BauV 1985 bewirkten Gefahrenabwehr von einer "Holzwand" die Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050203.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009