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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der eine verdeckte Gewinnausschüttung ausschließende Vorteilsausgleich ist nur anzuerkennen, wenn zwischen den Vorgängen, zwischen denen der Ausgleich stattfinden soll, ein innerer Zusammenhang besteht und eine ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich vorliegt. Von einer Vereinbarung kann nur abgesehen werden, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung offenkundig ist (Doralt/Ruppe, Grundriß I, 6te Auflage, 291).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140118.X01Im RIS seit
20.11.2000