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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/27 96/05/0104 2 (hier betreffend § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, hier nur erster Satz).Stammrechtssatz
Die von einer Wohnanlage ausgehenden Beeinträchtigungen, welche Gegenstand des Nachbarschutzes sind, enden grundsätzlich mit der Einbringung der Abwässer dieses Bauvorhabens in die öffentliche Kanalisationsanlage. Die vorgesehenen Einbringungen in diese Kanalisationsanlage sind wiederum bei der Bewilligung derselben zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus § 41 Abs 4 lit a OÖ BauO 1976, wonach von der Bewilligungspflicht gem § 41 Abs 1 OÖ BauO 1976 Kanäle, jedoch nicht Hauskanalanlagen bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal, ausgenommen sind. Die Auswirkungen der Hauskanalanlage sind somit mit dem Anschluß an den öffentlichen Kanal begrenzt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010