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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §63 Abs1 litc;Rechtssatz
Da im Baurecht nie explizit geregelt war, in welcher Form die Supplierung des Erfordernisses der Zustimmung zum Bauvorhaben erfolgen kann, spielt die vom Privatrechtsgesetzgeber vorgenommene Änderung der Förmlichkeit, mit der diese Supplierung erreicht wird, keine Rolle. Nunmehr muß der Bauwerber nachweisen,daß ein Beschluß der Mehrheit zustandegekommen ist, daß also iSd § 13b Abs 2 WEG 1975 alle Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten, bzw, daß sie von der beabsichtigten Beschlußfassung verständigt wurden. Er muß weiters nachweisen, daß die Minderheit drei Monate bei gehöriger Verständigung vom Beschlußinhalt, sonst sechs Monate lang, untätig blieb. Legt der Bauwerber die Bestätigung des Gerichtes vor, daß die Minderheit iSd § 14 Abs 3 WEG 1975 das Gericht nicht angerufen hat, dann wird dadurch die Zustimmung der Minderheit ersetzt. Nur auf diese Weise kann der seit jeher geforderte Gleichklang des Bauverfahrens mit der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit erreicht und damit vermieden werden, daß dem Bauvorhaben ein mit rechtlichen Mitteln nicht beseitigbares Hindernis entgegensteht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050214.X03Im RIS seit
18.02.2002