RS Vwgh 1998/3/24 96/18/0475

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
beobachten
merken

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
VerbotsG 1947 §3g;

Rechtssatz

Gem § 46 AVG begegnet es keinen Bedenken, wenn die Behörde für die zukunftsorientierte Beurteilung nach § 14 Abs 1 Z 4 PaßG 1992 die der gerichtlichen Verurteilung des Fremden zugrundeliegende Straftat (hier nach § 3g VerbotsG) in den im Urteil dargestellten Begehungsformen herangezogen und den ihr als maßgeblich erachteten Sachverhalt auf die Ergebnisse des gerichtlichen Strafverfahrens gestützt hat.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996180475.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten