RS Vfgh 1997/6/9 B3472/96

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40

Leitsatz

Keine willkürliche Versetzung eines Beamten wegen Verletzung von Dienstpflichten

Rechtssatz

Wenn die Behörde davon ausgeht, daß das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers - mögen auch die einzelnen Verfehlungen nicht allzu gravierend gewesen sein - zusammenschauend betrachtet seine mit einer Verwendungsänderung verbundene Versetzung iS des §38 und §40 BDG 1979 erfordert habe, kann ihr zumindest unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht entgegengetreten werden.

Auch das Hauptargument der Beschwerde, in ähnlich gelagerten bzw in gravierenderen Fällen sei die Dienstbehörde nicht mit Versetzungen vorgegangen, weist keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach:

Zum einen spielen bei Personalentscheidungen vielerlei Faktoren mit, was eine Vergleichbarkeit der Einzelfälle häufig ausschließt. Zum anderen ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten kann, daß die Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungspraxis (andere Entscheidung in gleichgelagerten Fällen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3472.1996

Dokumentnummer

JFR_10029391_96B03472_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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