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L44102 Feuerpolizei Kehrordnung KärntenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Da aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Kärntens keine Durchbrechung der Rechtskraft von Baubewilligungsbescheiden aus Gründen des Brandschutzes vorgesehen ist, kommt die Erlassung weitergehender baulicher Maßnahmen, die über die rechtskräftige Baugenehmigung hinausgehen, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs 3 AVG in Betracht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050003.X06Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015