RS Vwgh 1998/3/24 97/05/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs2;
BauO OÖ 1976 §43 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/26 94/05/0066 2 (hier: Ein Anwendungsfall des § 43 OÖ BauO 1976 liegt auch deshalb vor, weil an ein Baubewilligungsansuchen bestimmte inhaltliche Anforderungen gestellt sind).

Stammrechtssatz

Da schon § 43 Abs 2 OÖ BauO 1976 entnommen werden kann, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind, stellt das Fehlen derartiger Belege ein Formgebrechen dar. Nach der stRsp des VwGH schließt der Umstand, daß ein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG eines von der Partei eingebrachten Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung der fristgerechten Erlassung des Bescheides im Wege steht, das alleinige Verschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG aus. Hiebei ist es nicht entscheidend, ob die Behörde einen Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG erteilt hat oder nicht (Hinweis E 29.11.1960, 91/60, VwSlg 5434 A/1960).

Schlagworte

Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVGFormgebrechen behebbare BaurechtVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050319.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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