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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/26 94/05/0066 2 (hier: Ein Anwendungsfall des § 43 OÖ BauO 1976 liegt auch deshalb vor, weil an ein Baubewilligungsansuchen bestimmte inhaltliche Anforderungen gestellt sind).Stammrechtssatz
Da schon § 43 Abs 2 OÖ BauO 1976 entnommen werden kann, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind, stellt das Fehlen derartiger Belege ein Formgebrechen dar. Nach der stRsp des VwGH schließt der Umstand, daß ein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG eines von der Partei eingebrachten Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung der fristgerechten Erlassung des Bescheides im Wege steht, das alleinige Verschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG aus. Hiebei ist es nicht entscheidend, ob die Behörde einen Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG erteilt hat oder nicht (Hinweis E 29.11.1960, 91/60, VwSlg 5434 A/1960).
Schlagworte
Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVGFormgebrechen behebbare BaurechtVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050319.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017