Index
L44102 Feuerpolizei Kehrordnung KärntenNorm
AVG §59;Rechtssatz
Der Verweis in Anordnungen auf bestimmte technische Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen oder auf bestimmte ÖNORMEN ist zulässig und präzisiert die Auflage dadurch entsprechend. Mit dem Verweis auf derartige Richtlinien oder auch auf ÖNORMEN werden diese in dem betreffenden Einzelfall verbindlich.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050003.X07Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015