Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §16;Rechtssatz
Da für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben ist - von dem in einzelnen Gesetzen vorgesehenen Akt der Einleitung eines Verfahrens in Bescheidform abgesehen (Hinweis E 23.9.1994, 94/17/0278) -, bedarf es, sofern die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nicht nach außen bekannt gegeben worden ist, jedenfalls eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergibt (hier: Die Baubehörde erster Instanz hat aktenkundig zwar im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung der baulichen Anlagen von deren tatsächlicher Ausgestaltung Kenntnis erlangt, ein Verfahren nach § 44 Abs 1 OÖ BauO 1994 aber erst in der Folge mit ihrem Aktenvermerk iSd obigen Ausführungen eingeleitet; darin ist erstmals festgehalten, daß die Baubehörde gegen den Eigentümer der baulichen Anlage geeignete Schritte iSd § 44 Abs 1 OÖ BauO 1994 zu setzen beabsichtitgt; mit Inkrafttreten der OÖ BauO 1994 am 1.1.1995 war somit kein dem § 44 Abs 1 OÖ BauO 1994 vergleichbares individuelles Verwaltungsverfahren - siehe in diesem Zusammenhang § 57 Abs 7 und § 62 Abs 2 OÖ BauO 1976 - anhängig iSd § 58 Abs 1 OÖ BauO 1994, weshalb die Baubehörden zu Recht die OÖ BauO 1994 angewendet haben).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050258.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009