RS Vfgh 1997/6/9 G260/97

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

MietrechtsG §16
MietrechtsG §29
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MietrechtsG betreffend die Höhe des Hauptmietzinses sowie die Dauer der möglichen Befristung von Mietverträgen mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des §16 und des §29 Abs1 Z3 MietrechtsG mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin.

Der Antrag enthält keine Ausführungen, die beurteilen lassen, ob die Mietobjekte unter §16 Abs1 Z3 bis Z5 MietrechtsG fallen (sodaß die bekämpften Mietzinsbildungsvorschriften des §16 Abs2 bis Abs5 MietrechtsG nicht anzuwenden wären). Weiters fehlen Angaben, aus denen sich entnehmen ließe, ob die Mietobjekte nicht unter §1 Abs2 oder Abs4 MietrechtsG fallen. Sollte dies alles nicht der Fall sein, sodaß auf die Mietobjekte grundsätzlich die Vorschriften über den Richtwertmietzins bzw. Kategorie-D-Zins anzuwenden wären, so fehlen weiters Angaben über Einzelheiten, die erkennen ließen, welche der einzelnen Mietzinsbildungsvorschriften des §16 MietrechtsG überhaupt in Frage kommen.

Was die Anfechtung einer Wortfolge in §29 Abs1 Z3 litb MietrechtsG betrifft, so fehlen, um die aktuelle Betroffenheit beurteilen zu können, Angaben darüber, ob es sich bei den Mietobjekten nicht um Wohnungen handelt, an denen Wohnungseigentum besteht; zu §29 Abs1 Z3 litc MietrechtsG fehlen Angaben über die Vertragsdauer.

Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in all diesen Beziehungen bloße Vermutungen anzustellen und solcherart gewonnene vermeintliche Ansichten der Antragstellerin zur Beurteilung der Antragsvoraussetzungen heranzuziehen. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragstellerin besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.

Entscheidungstexte

  • G 260/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1997 G 260/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Mietenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G260.1997

Dokumentnummer

JFR_10029391_97G00260_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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