RS Vwgh 1998/3/24 96/05/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z1 idF 8200-12;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 96/05/0025 2

Stammrechtssatz

In bezug auf die Einhaltung von Vorschriften im Interesse des Brandschutzes hat der Nachbar nach der NÖ BauO 1976 dort ein Mitspracherecht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist, so zur Frage von Fenstern an der Grundgrenze oder zur Ausgestaltung von Feuermauern und Brandmauern. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zum Baugrundstück wird aber nicht eingeräumt (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0240, zu in dieser Hinsicht vergleichbaren Krnt BauO 1992).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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