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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;Rechtssatz
Im Rahmen der Vereinbarung kommt es aber darauf an, ob die Leistung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbar ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn Teilleistungen gesondert in die Verfügungsmacht übernommen werden. Auf eine förmliche Abnahme kommt es bei Bauleistungen genausowenig an wie auf den Zeitpunkt, nach welchem aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien Rechnung gelegt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140117.X02Im RIS seit
19.02.2002