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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0616Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/12/10 96/19/2479 1Stammrechtssatz
Die Zurückweisung bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, daß die Frist zur Erfüllung des gemäß § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrages nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu berechnen ist.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180615.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015