RS Vwgh 1998/3/24 97/18/0615

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0616

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/10 96/19/2479 1

Stammrechtssatz

Die Zurückweisung bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, daß die Frist zur Erfüllung des gemäß § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrages nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu berechnen ist.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180615.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten