RS Vwgh 1998/3/24 94/05/0242

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;

Rechtssatz

Die in § 4 ZustG genannten Abgabestellen stehen im allgemeinen in keiner Rangordnung, die Zustellbehörde kann eine von ihnen auswählen. Es kann zum gleichen Zeitpunkt an mehreren Orten eine Abgabesetelle vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050242.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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