Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Rechtssatz
Die in § 4 ZustG genannten Abgabestellen stehen im allgemeinen in keiner Rangordnung, die Zustellbehörde kann eine von ihnen auswählen. Es kann zum gleichen Zeitpunkt an mehreren Orten eine Abgabesetelle vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050242.X02Im RIS seit
20.11.2000