RS Vfgh 1997/6/9 WII-2/96 ua, WII-1/97

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art141 Abs1 litc
B-VG Art141 Abs1 lite
Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 §31

Leitsatz

Zurückweisung von Anfechtungen von Erledigungen einer Landesregierung betreffend den Mandatsverlust von Gemeinderäten infolge Auflösung eines Gemeinderates nach einer Gemeindetrennung; kein Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigungen

Rechtssatz

Das Vorliegen von Anträgen im Sinne des Art141 Abs1 litc B-VG ist evidentermaßen auszuschließen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Anfechtungswerber ihre Anbringen auf Art141 Abs1 lite B-VG stützen wollen. Der Befassung des Verfassungsgerichtshofes auf dieser Grundlage steht jedoch der Umstand entgegen, daß die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu qualifizieren ist. Dafür spricht zum einen der Umstand, daß die Kärntner Landesrechtsordnung derartige Bescheide nicht vorsieht. Der Mandatsverlust von Mitgliedern des Gemeinderates ist allein in §31 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 geregelt. Eine landesgesetzliche Regelung, derzufolge die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorgesehen wäre (Art141 Abs1 lite B-VG), besteht dagegen nicht.

Es besteht nach dem Wortlaut und Sinngehalt des bekämpften Schreibens kein Zweifel, daß die Kärntner Landesregierung mit der bekämpften Erledigung bloß eine Anfrage des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wolfsberg beantworten und diesen über die aus ihrer Sicht (die wesentlich davon bestimmt sein dürfte, "daß die Organe der Gemeinde, die getrennt wird, ihre Funktion mit dem Rechtswirksamwerden der Trennung ex lege verlieren") gegebene Rechtslage und die rechtlichen Konsequenzen einer Gemeindetrennung - informativ - in Kenntnis setzen wollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeinderat, Bescheidbegriff, Mandatsverlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:WII2.1996

Dokumentnummer

JFR_10029391_96W0II02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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