RS Vwgh 1998/3/24 97/05/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 91/03/0328 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt, und daß der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. (Hinweis: E 14.8.1991, 89/17/0174 und E 8.4.1992, 91/13/0123).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050319.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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