RS Vfgh 1997/6/9 B1695/96 - B2557/96

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen als gegenstandslos infolge Erlassung eines Jahressteuerbescheides; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Durch die Erlassung des Jahressteuerbescheides treten die bescheidmäßigen Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume außer Kraft. Durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1992 ist somit im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dieser Fall ist der Klaglosstellung (§86 VfGG) gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Daß die bescheidmäßige Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides aus dem Rechtsbestand ausschied, stellt keine Klaglosstellung iS des §88 VfGG dar.

(ebenso: B v 30.09.97, B2557/96).

Entscheidungstexte

  • B 1695/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1997 B 1695/96
  • B 2557/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1997 B 2557/96

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Umsatzsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1695.1996

Dokumentnummer

JFR_10029391_96B01695_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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