Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/27 96/05/0104 1 (hier betreffend § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, hier nur erster Satz).Stammrechtssatz
Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen keine Nachbarrechte (Hinweis E 15.5.1990, 90/05/0068, VwSlg 13199 A/1990). Hinsichtlich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern steht jedoch den Nachbarn insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, dh schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010