RS Vwgh 1998/3/24 96/05/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-12;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/27 96/05/0104 1 (hier betreffend § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, hier nur erster Satz).

Stammrechtssatz

Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen keine Nachbarrechte (Hinweis E 15.5.1990, 90/05/0068, VwSlg 13199 A/1990). Hinsichtlich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern steht jedoch den Nachbarn insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, dh schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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