RS Vwgh 1998/3/24 94/05/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;

Rechtssatz

Unterkünfte in Holtels, Pensionen oder Heimen werden als "sonstige Unterkunft" angesehen (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0317, E 24.1.1995, 94/20/0610). Daher besteht auch kein Anlaß, Pendlerwohngelegenheiten (Zimmer bei einem Bekannten) diese Qualifikation nicht zuzubilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050242.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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