RS Vwgh 1998/3/24 94/05/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht, wie sich aus § 94 Abs 1 Bgld BauO ergibt, ein Recht auf Einhaltung der Vorschriften über die Bebauungsweise zu. Da aber die geschlossene Bebauung dadurch charakterisiert wird, daß die Gebäude beidseitig an den seitlichen Grundgrenzen anzubauen sind, kann die Nichteinhaltung des § 94 Abs 1 Bgld BauO nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der anrainenden Nachbarn betreffen; nicht anrainende Nachbarn können durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift nicht berührt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050213.X03

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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