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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht, wie sich aus § 94 Abs 1 Bgld BauO ergibt, ein Recht auf Einhaltung der Vorschriften über die Bebauungsweise zu. Da aber die geschlossene Bebauung dadurch charakterisiert wird, daß die Gebäude beidseitig an den seitlichen Grundgrenzen anzubauen sind, kann die Nichteinhaltung des § 94 Abs 1 Bgld BauO nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der anrainenden Nachbarn betreffen; nicht anrainende Nachbarn können durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift nicht berührt werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050213.X03Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009