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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar kann sich zwar auf ein Bauverbot nach § 9 NÖ BauO 1976 berufen, unter Berücksichtigung seines nur beschränkten Mitspracherechtes kann er dies jedoch nur insoweit mit Erfolg tun, als er aufgrund begründeter Einwendungen eine Erschwerung oder Verhinderung der künftigen Planungsmaßnahmen durch das Bauvorhaben in Bereichen behauptet, in denen diese Maßnahmen auch die Interessen der Nachbarschaft berühren. Der Nachbar kann somit eine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte in bezug auf die Bausperre nur unter Hinweis auf einen solchen Sachverhalt (Erschwerung oder Verhinderung der späteren Verwirklichung der Planungsabsichten) mit Erfolg geltend machen (Hinweis E 19.3.1974, 1209/72, VwSlg 8578 A/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050201.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009