RS Vwgh 1998/3/24 96/05/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §9;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann sich zwar auf ein Bauverbot nach § 9 NÖ BauO 1976 berufen, unter Berücksichtigung seines nur beschränkten Mitspracherechtes kann er dies jedoch nur insoweit mit Erfolg tun, als er aufgrund begründeter Einwendungen eine Erschwerung oder Verhinderung der künftigen Planungsmaßnahmen durch das Bauvorhaben in Bereichen behauptet, in denen diese Maßnahmen auch die Interessen der Nachbarschaft berühren. Der Nachbar kann somit eine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte in bezug auf die Bausperre nur unter Hinweis auf einen solchen Sachverhalt (Erschwerung oder Verhinderung der späteren Verwirklichung der Planungsabsichten) mit Erfolg geltend machen (Hinweis E 19.3.1974, 1209/72, VwSlg 8578 A/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050201.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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