RS Vfgh 1997/6/10 B938/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

Rechtssatz

Die Kopie des vom Beschwerdeführer im Verfahren zu B4878/96 im Zuge der Mängelbehebung übermittelten Bescheides weist zwar am oberen Rand der ersten Seite die handschriftliche Notiz "18/7" auf, ohne daß deren Bedeutung jedoch in irgendeiner Weise erläutert worden wäre. Mit dieser Notiz ist der Beschwerdeführer dem Auftrag, den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben, nicht nachgekommen. Da der Antragsteller mit dem nunmehrigen, die Wiedereinsetzung begehrenden Schreiben in keiner Weise dargelegt hat, warum er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen konnte, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 938/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 B 938/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B938.1997

Dokumentnummer

JFR_10029390_97B00938_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten